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Erwerb durch Erklärung beantragen (§ 5 StAG)

Artikel

Erklärungserwerb - Was ist das?

Seit dem 20.08.2021 können berechtigte Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23.05.1949) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Dies betrifft Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

Wer ist erklärungsberechtigt?

Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene

  1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
  2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
  4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.

Eine ausführliche Checkliste darüber, wer unter welchen Voraussetzungen erklärungsberechtigt ist, findet sich im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts (BVA).

Straffreiheit

Verurteilungen (im In- und Ausland) zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zwei oder mehr Jahren, die Anordnung von Sicherungsverwahrung oder das Vorliegen weiterer Ausschlussgründe nach § 11 StAG können dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entgegenstehen.

Bis wann muss ich meine Erklärung abgeben?

Die Erklärung muss bis spätestens 19.08.2031 eingegangen sein.

Wie beantrage ich den Erklärungserwerb?

Für Anträge aus dem Ausland ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig. Sie können Ihren Antrag direkt an das BVA senden oder über die Botschaft einreichen.

  1. Lesen Sie die Informationen des BVA zum Ablauf und zu den benötigten Unterlagen.
  2. Stellen Sie die notwendigen Unterlagen zusammen.
  3. Sollten Ihnen Dokumente fehlen, beantragen Sie diese bitte bei den entsprechenden Stellen.
    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Nachforschungen und Beschaffungen von weiteren Dokumenten in Ihrer Verantwortung liegen. Die Botschaft kann dies nicht für Sie übernehmen.
  4. Beschaffen Sie für jede guatemaltekische Urkunde eine Apostille.
  5. Fertigen Sie von ausländischen Urkunden beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche an.
    Hinweis: Englisch-sprachige Urkunden brauchen keine Übersetzung.
  6. Füllen Sie die Antragsformular und alle erforderlichen Anlagen EER und AV (für alle Vorfahren) vollständig aus.
    Alle Antragsteller müssen einen eigenen Antrag EER und Anlage EER ausfüllen und unterschreiben. Für Kinder unter 16 Jahren müssen alle Sorgeberechtigten den Antrag EER unterschreiben und die Anlage EER ausfüllen.
    Hinweis: Formulare müssen auf Deutsch ausgefüllt werden.

Wie stelle ich meinen Antrag?

Für die Antragstellung bestehen zwei Möglichkeiten:

Persönliche Abgabe in der Botschaft

Kontaktieren Sie hierzu bitte über das Kontaktformular der Botschaft Ihnen werden darauf hin Fragen zur Begutachtung Ihres Falles zugesendet. Nach der Prüfung Ihres Falles vereinbaren Sie Termin mit der Botschaft und reichen Ihre Unterlagen dort ein.

Form der Unterlagen: Die Antragsunterlagen (auch die Übersetzungen) sind entweder im Original + zweifache Kopien ODER als beglaubigte Kopie + zweifache Kopien vorzulegen. Die einfachen Kopien werden an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet.

ODER

Postalische Abgabe

Senden Sie Ihren vollständigen Antrag per Post an das BVA:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln

Form der Unterlagen: Senden Sie die Antragsunterlagen (auch die Übersetzungen) als beglaubigte Kopien.


Weiter Hinweise

Ihr Antrag kann nicht per E-Mail eingereicht werden.

Muss ich die Erklärungsurkunde aufbewahren?

Ja. Sie sollten Ihre Erklärungsurkunde gut und sicher aufbewahren, denn diese Urkunde ist in der Zukunft Ihr Nachweis, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Sie und ggf. Ihre Abkömmlinge benötigen diese für die Beantragung von Reisepässen, Namenserklärungen oder Geburtsbeurkundungen. Eine Neuausstellung dieser Urkunde ist nicht möglich und Sie müssten ggf. ein zeitaufwendiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchlaufen.

Auf Reisen müssen Sie Ihre Urkunde nicht mitnehmen. Allerdings ist es empfehlenswert, für den Fall eines eventuellen Passverlusts neben einer beglaubigten Kopie Ihres Passes auch eine beglaubigte Kopie der Urkunde mit sich zu führen.

Eltern, die nach dem 31.12.1999 geboren sind

Wenn Sie...

  • nach dem 31.12.1999 außerhalb von Deutschland geboren sind und
  • einen Antrag auf Erwerb durch Erklärung nach § 5 StAG gestellt haben und
  • seit Antragstellung ein Kind bekommen haben,

dann ist Ihr Kind möglicherweise vom Generationenschnitt betroffen. Bitte stellen Sie daher einen Antrag auf Geburtsanzeige für Ihr nach Antragstellung geborenes Kind. Anderenfalls verliert Ihr nach Antragstellung geborenes Kind das Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Kinder, die vor Antragstellung geboren wurde, sind davon nicht betroffen.

Weitere Informationen

Ich habe bereits einen Antrag beim Bundesverwaltungsamt gestellt und dieser wird noch bearbeitet. Was bedeutet die neue Regelung für mich?

Das BVA wird alle laufenden Verfahren unaufgefordert nach den neuen gesetzlichen Vorgaben prüfen und gegebenenfalls auf Sie bezüglich der Fortführung bzw. Umwandlung des Verfahrens zukommen.

Muss ich meine derzeitige(n) Staatsangehörigkeit(en) aufgeben, um die Erklärung abgeben zu können?

Nein.
Allerdings empfehlen wir, dass Sie sich frühzeitig vor Abgabe der Erklärung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates informieren, ob sich die Erwerbserklärung auf Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) auswirkt.

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