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Wiedereinbürgerung nach Verfolgung beantragen (§ 15 StAG)

Artikel

Wiedergutmachungseinbürgerung - Was ist das?

Mit § 15 StAG wurde ein Anspruch auf Einbürgerung für Personen geschaffen, die keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG haben.

Wer ist antragsberechtigt?

Einbürgerungsberechtigt sind Personen und Kinder, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945

  1. die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben (insbesondere durch Einbürgerung auf Antrag in einen anderen Staat),
  2. von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerungen deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren,
  3. nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung - die bei einer Antragstellung sonst möglich gewesen wäre - ausgeschlossen waren oder
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland – in den Grenzen vom 31.12.1937 – aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 begründet worden war oder als Kind auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war.

Eine ausführliche Auflistung zu den Voraussetzungen findet sich im Merkblatt des zuständigen Bundesverwaltungsamts (BVA) .

Der Einbürgerungsanspruch besteht auch für die Abkömmlinge.

Wie beantrage ich die Einbürgerung?

Für Anträge aus dem Ausland ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig. Sie können Ihren Antrag direkt an das BVA senden oder über die Botschaft einreichen.

  1. Lesen Sie die Informationen des BVA zum Ablauf und zu den benötigten Unterlagen.
  2. Stellen Sie die notwendigen Unterlagen zusammen.
  3. Sollten Ihnen Dokumente fehlen, beantragen Sie diese bitte bei den entsprechenden Stellen.
    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Nachforschungen und Beschaffungen von weiteren Dokumenten in Ihrer Verantwortung liegen. Die Botschaft kann dies nicht für Sie übernehmen.
  4. Beschaffen Sie für jede guatemaltekische Urkunde eine Apostille.
  5. Fertigen Sie von ausländischen Urkunden beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche an.
    Hinweis: Englisch-sprachige Urkunden brauchen keine Übersetzung.
  6. Füllen Sie die Antragsformular und alle erforderlichen Anlagen AV (für alle Vorfahren) vollständig aus.
    Alle Antragsteller müssen einen eigenen Antrag E15 ausfüllen und unterschreiben. Für Kinder unter 16 Jahren müssen alle Sorgeberechtigten den Antrag E15_K unterschreiben.
    Hinweis: Formulare müssen auf Deutsch ausgefüllt werden.

Wie stelle ich meinen Antrag?

Für die Antragstellung bestehen zwei Möglichkeiten:

Persönliche Abgabe in der Botschaft

Kontaktieren Sie hierzu bitte über das Kontaktformular der Botschaft Ihnen werden darauf hin Fragen zur Begutachtung Ihres Falles zugesendet. Nach der Prüfung Ihres Falles vereinbaren Sie Termin mit der Botschaft und reichen Ihre Unterlagen dort ein.

Form der Unterlagen: Die Antragsunterlagen (auch die Übersetzungen) sind entweder im Original + zweifache Kopien ODER als beglaubigte Kopie + zweifache Kopien vorzulegen. Die einfachen Kopien werden an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet.

ODER

Postalische Abgabe

Senden Sie Ihren vollständigen Antrag per Post an das BVA:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln

Form der Unterlagen: Senden Sie die Antragsunterlagen (auch die Übersetzungen) als beglaubigte Kopien.


Weiter Hinweise

Ihr Antrag kann nicht per E-Mail eingereicht werden.

Muss ich die Urkunde aufbewahren?

Ja. Sie sollten Ihre Einbürgerungsurkunde gut und sicher aufbewahren, denn diese Urkunde ist in der Zukunft Ihr Nachweis, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Sie und ggf. Ihre Abkömmlinge benötigen diese für die Beantragung von Reisepässen, Namenserklärungen oder Geburtsbeurkundungen. Eine Neuausstellung dieser Urkunde ist nicht möglich und sie müssten ggf. ein zeitaufwendiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchlaufen.

Auf Reisen brauchen Sie Ihre Urkunde nicht mitnehmen. Allerdings ist es empfehlenswert, Sie für den Fall eines eventuellen Passverlusts neben einer beglaubigten Kopie Ihres Passes auch eine beglaubigte Kopie der Urkunde mit sich zu führen.

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