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Einreisen von unverheirateten Partnern
Frau mit Koffer auf Globus, © colourbox
In welchen Fällen sind ab 10. August 2020, 00:00 Uhr, Einreisen von unverheirateten Partnern zu kurzfristigen Besuchsreisen aus Drittstaaten, die nicht auf der Positivliste stehen, möglich und welche Besonderheiten gelten?
Einreise von unverheirateten Partnern zum in Deutschland lebenden Deutschen, Unionsbürger oder Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland:
Gemeinsame Einreise von unverheirateten Partnern zu kurzfristigen Besuchsreisen aus zwingenden Gründen, bei denen eine/r Deutscher oder Unionsbürger ist:
Aus zwingenden Gründen und bei Vorliegen der allgemein erforderlichen Einreisevoraussetzungen (Pass und ggf. Visum), können unverheiratete Paare gemeinsam für kurzfristige Besuchsreisen aus Drittstaaten die nicht auf der „Positivliste“ stehen, einreisen, wenn
es sich um eine langfristige d.h. auf Dauer angelegte Beziehung zwischen einem Drittstaatsangehörigen mit einem Unionsbürger/Deutschen handelt und
ein gemeinsamer Wohnsitz im Ausland besteht sowie ein wichtiger Grund für die gemeinsame Einreise beider Partner vorliegt. Dies ist in der Regel der Fall bei Geburten, Hochzeiten, Todesfällen/Beerdigungen oder besonderen Ausnahmefällen, in denen ein zwingender familiärer Grund vorliegt (z.B. schwere Erkrankung eines Verwandten 1. und 2. Grades, der deswegen zwingend auf Unterstützung angewiesen ist).
Zusätzlich sind bei der Einreise eine schriftliche Darlegung des zwingenden Grundes der gemeinsamen Einreise beider Partner (ein Drittstaatsangehöriger und ein Unionsbürger/Deutscher) vorzulegen sowie eine Erklärung beider Partner zur Beziehung mit Kontaktdaten beider Partner und Nachweise über die bestehende Beziehung, insbesondere anhand von Nachweisen über einen bestehenden gemeinsamen Wohnsitz im Drittstaat, ergänzend wäre auch eine Dokumentation durch Fotos, Social Media, Brief-/Mailkorrespondenz möglich.
Unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfolgt die Entscheidung über die Gestattung der Einreise im pflichtgemäßen Ermessen der Bundespolizei vor Ort bei der Einreise.
Alle Reisenden müssen darüber hinaus die jeweiligen Quarantäne-Bestimmungen der Länder beachten.