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Wiedereinbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen nach Entzug (Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz)
Wiedergutmachungseinbürgerung - Was ist das?
Wenn Ihnen oder Ihren Vorfahren zwischen 1933 und 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, können Sie sich auf die frühere deutsche Staatsangehörigkeit berufen und Ihren Anspruch auf Wiedereinbürgerung durch Antrag geltend machen.
Die deutsche Staatsangehörigkeit gilt als „entzogen“, wenn
sie entweder
- durch eine Sammelausbürgerung aller deutscher Staatsangehörige jüdischen Glaubens, die am oder nach dem 25.11.1941 ihren dauerhaften Aufenthalt im Ausland hatten, automatisch verloren ging (§ 2 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941)
oder
- durch Widerruf von Einbürgerungen oder Aberkennung der Staatsangehörigkeit in Einzelfällen, die im Reichsanzeiger veröffentlicht wurden, entzogen wurde (Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.7.1933)
„Abkömmlinge“ sind...
alle Nachkommen einer zwischen dem 30.01.1933 und 08.05.1945 ausgebürgerten Person. Das Bundesverwaltungsamt orientiert sich in seiner Praxis an dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18.
Personen, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Abs. 2 GG nach der alten Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, haben die Möglichkeit formlos einen neuen Antrag zu stellen.
Welche Unterlagen benötige ich für die Antragstellung?
Für Anträge aus dem Ausland ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig. Sie können Ihren Antrag direkt an das BVA senden oder über die Botschaft einreichen.
- Lesen Sie die Informationen des BVA zum Ablauf und zu den benötigten Unterlagen.
- Stellen Sie die notwendigen Unterlagen zusammen.
- Sollten Ihnen Dokumente fehlen, beantragen Sie diese bitte bei den entsprechenden Stellen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Nachforschungen und Beschaffungen von weiteren Dokumenten in Ihrer Verantwortung liegen. Die Botschaft kann dies nicht für Sie übernehmen. - Beschaffen Sie für jede guatemaltekische Urkunde eine Apostille.
- Fertigen Sie von ausländischen Urkunden beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche an.
Hinweis: Englisch-sprachige Urkunden brauchen keine Übersetzung. - Füllen Sie die Antragsformular und alle erforderlichen Anlagen VA (für alle Vorfahren) vollständig aus.
Alle Antragsteller müssen einen eigenen Antrag A ausfüllen und unterschreiben. Für Kinder unter 16 Jahren müssen alle Sorgeberechtigten den Antrag AK unterschreiben.
Hinweis: Formulare müssen auf Deutsch ausgefüllt werden.
Wie stelle ich meinen Antrag?
Für die Antragstellung bestehen zwei Möglichkeiten:
Persönliche Abgabe in der Botschaft
Kontaktieren Sie hierzu bitte über das Kontaktformular der Botschaft Ihnen werden darauf hin Fragen zur Begutachtung Ihres Falles zugesendet. Nach der Prüfung Ihres Falles vereinbaren Sie Termin mit der Botschaft und reichen Ihre Unterlagen dort ein.
Form der Unterlagen: Die Antragsunterlagen (auch die Übersetzungen) sind entweder im Original + zweifache Kopien ODER als beglaubigte Kopie + zweifache Kopien vorzulegen. Die einfachen Kopien werden an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet.
ODER
Postalische Abgabe
Senden Sie Ihren vollständigen Antrag per Post an das BVA:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Form der Unterlagen: Senden Sie die Antragsunterlagen (auch die Übersetzungen) als beglaubigte Kopien.
Weiter Hinweise
Ihr Antrag kann nicht per E-Mail eingereicht werden.
Muss ich die Urkunde aufbewahren?
Ja. Sie sollten Ihre Einbürgerungsurkunde gut und sicher aufbewahren, denn diese Urkunde ist in der Zukunft Ihr Nachweis, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Sie und ggf. Ihre Abkömmlinge benötigen diese für die Beantragung von Reisepässen, Namenserklärungen oder Geburtsbeurkundungen. Eine Neuausstellung dieser Urkunde ist nicht möglich und sie müssten ggf. ein zeitaufwendiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchlaufen.
Auf Reisen brauchen Sie Ihre Urkunde nicht mitnehmen. Allerdings ist es empfehlenswert, Sie für den Fall eines eventuellen Passverlusts neben einer beglaubigten Kopie Ihres Passes auch eine beglaubigte Kopie der Urkunde mit sich zu führen.